Satzung des Fördervereins Sani Zanskar e.V.
§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen “Förderverein Sani Zanskar e.V.”
2. Er hat seinen Sitz in Aachen.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung der gegenseitigen Völkerverständigung zwischen Deutschen und Indern im indischen Himalaya, also Ladakh und Zanskar, insbesondere die Pflege der kulturellen Beziehungen zwischen Ladakh / Zanskar und Deutschland.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
o die Förderung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung unter besonderer
Berücksichtigung der Methoden tibetischer Medizin,
o die Unterstützung der “Kanishka Public School” in Sani Zanskar,
o die Vermittlung von Patenschaften für bedürftige Schüler und Studenten aus Ladakh und
Zanskar,
o die Förderung des Erhalts der eigenständigen Kultur in Ladakh und Zanskar, auch durch
Unterstützung des Klosters in Sani Zanskar.
Die Umsetzung soll vorrangig durch die Zusammenarbeit mit einem gemeinnützigen Förderverein mit Sitz in Sani, Zanskar geschehen.
6. Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch das Sammeln von Spendengeldern für unter Punkt 5. genannte Zwecke.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
8. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und nicht eingetragene Vereine sein, die ein Interesse an der Pflege der kulturellen Beziehungen zwischen Ladakh / Zanskar und Deutschland haben. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Der Verein besteht aus aktiven , fördernden Mitgliedern. Nur die aktiven Mitglieder sind stimmberechtigt. Bei der Neuaufnahme eines Mitgliedes müssen jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam entscheiden und die Entscheidung mit ihrer Unterschrift bestätigen.
2. Die Mitgliedschaft erlischt:
· durch Tod
· durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende
· durch Ausschluss
3. Der Ausschluss eines Mitglieds wird durch den Vorstand nach schriftlicher Anhörung des Auszuschließenden abschließend beschlossen.
§ 3 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags, der durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird, verpflichtet . Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
2. Der Beitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie wird einmal im Jahr in der zweiten Jahreshälfte vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich spätestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin. Die Einladung kann auch per E-mail mit angeforderter Rückbestätigung erfolgen.
2. Auf Verlangen von mindestens 30% der Mitglieder oder auf Verlangen des Vorstands ist zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.
3. Anträge zur Aufnahme von Tagungsordnungspunkten müssen unter Darstellung des Zwecks und der Gründe sowie, wenn Beschlüsse gefasst werden sollen, mit einem Beschlussantrag spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein.
4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
– Wahl des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder
– Abberufung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder
– Jährliche Wahl von zwei Rechnungsprüfern
– Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der
Rechnungsprüfer und Erteilung der Entlastung
– Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen
– Beschlussfassung über sonstige Vorlagen des Vorstands
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
5. Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Versammlung zu unterzeichnen ist.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sofern eine Versammlung nach Satz 1 nicht beschlussfähig ist, ist binnen 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Wahl/Abberufung des Vorstands haben die Mitglieder des Vorstands Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist ein Mitglied verhindert, so kann es schriftlich einen Vertreter bestimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Der Beschluss über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus dem Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
2. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder haben eine gemeinsame Amtszeit. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei dessen Verhinderung die Stimme des Sitzungsvorsitzenden.
4. Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretung erfolgt in der Weise, dass grundsätzlich zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich zeichnen.
5. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht kraft Gesetzes oder durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
§ 7 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die
Deutsch-Indische Gesellschaft Aachen e.V.
Steuernummer: 225/5902/0738
Diese hat es dann unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Sani Zanskar zu verwenden.
§ 8 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt bei Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
1.Vorsitzende: Rainer Lezius
Goethestr. 29
52064 Aachen
stellvertretende Vorsitzende:
Sascha Caasmann
Ammergasse 26
72070 Tübingen
Schatzmeister: Christian Lutzeyer
Hölderlinstr. 40
70193 Stuttgart
Sachmittelverwalterin:
Christine Hackstuhl
Breslauer Str. 11
71139 Ehningen
aktives Mitglied : Christian Licht
Oppenhofallee 23
52064 Aachen
aktives Mitglied : Heike Freund
Horbacherstr.54
52072 Aachen
aktives Mitglied : Volker Josten
Wilbankstr. 241
52076 Aachen